Vereinshaus vor der Sanierung 

Im Jahr 2021 begannen wir mit unserer Sanierung des Vereinshauses, als erstes wurde das Dach saniert und die Fassade gestrichen, im nächsten Abschnitt soll das in die Jahre gekommene Holztor durch ein neues ersetzt werden. Im Innenbereich soll eine neue Vereinsküche und neue Beleuchtung für Wohlbefinden sorgen. 

Über uns

Wir sind der Heimatverein Bonnewitz e. V.  ,1999 gegründet von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Bonnewitz. Derzeit sind wir ca. 60 Mitglieder und organisieren für alle Bonnewitzer und Gäste regelmäßige Veranstaltungen im Ort. Wichtige Termine sind, das Osterfeuer, der Männertagstreff und das Ortsfest auf dem Dorfplatz. Weiterhin Pflegen wir das Ortsbild des historischen Dorfplatzes welcher unter Denkmalschutz steht und die nähere Umgebung rund um Bonnewitz. Unser Vereinsheim ist ein wichtiger Anlaufpunkt für jung und alt, regelmäßig finden hier Treffen der Männer, Frauen und Jugend statt.
Unser Vorstand besteht derzeit aus 7 festen Mitgliedern und 2 freiwilligen Unterstützern

Tobias Richter                  Vorsitzender
Holger Naake        stellv. Vorsitzender
Ines Horn                        Kassenwartin
Manfred Kretschmer                             
Torsten Köhler                                         
Richard Horn                                           
Antje Reichel                                          

freiwillig unterstützt werden wir von, 

Florian Jähne                                        
Martin Kreuz                                         

Satzung Heimatverein Bonnewitz e.V.

 
§1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Bonnewitz“ e.V. im folgenden Verein               genannt.
    2. Der „Heimatverein Bonnewitz“ e. V. hat seinen Sitz in 01796 Pirna, OT Bonnewitz und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 20647 eingetragen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Kalenderjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
    1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere der Organisation und Durchführung von jährlichen Heimatfesten.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern und kann Ehrenmitglieder ernennen.
Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder; passive Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitglieder- versammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Mitglieder verpflichten sich, jedes Jahr an der Organisation, Durchführung oder durch finanzielle Unterstützung an den Heimatfesten mitzuwirken.
Bei einer Änderung der Anschrift eines Mitgliedes, ist dieses dem Verein mitzuteilen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Tod oder nach dreijähriger unbegründeter Nichtteilnahme des Mitgliedes am Vereinsleben.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
           1. die Mitgliederversammlung
           2. der Vorstand

§ 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus:
           - dem Vorsitzenden
           - dem Stellvertreter des Vorsitzenden
           - dem Vereinskassierer
           - vier Vorstandsmitgliedern
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitglieder- versammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder
      – Hauptversammlung statt zu finden. Zu Mitgliederversammlungen wird mindestens 14 Tage vor dem Termin, mit der Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe: Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwaltung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel- mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind, soweit die Mitglieder- versammlung nichts anderes beschließt, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verein oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Pirna, die es unmittelbar und ausschließlich zu Gunsten der Kinder- und Jugendarbeit in der Ortschaft Bonnewitz zu verwenden hat.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Die Satzung wurde am 29.10.1999 errichtet und in der Mitgliederversammlung bestätigt. Erfüllungsort ist die Ortschaft Bonnewitz.